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Klienten-Info 05/2024

Themen: Progressionsabgeltungsgesetz 2025 - SV Werte für 2025 - Senkung der Zinssätze - Checkliste "Steuertipps zum Jahresende 2024 ...

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Klienten-Info 04/2024

Themen: Inflationsanpassung ab 2025 - Ausweitung der Betrugsbekämpfung - Abgabenänderungsgesetz 2024 - Nachversteuerung GFB bei Unternehmensübertragungen - Höchstgerichtliche Entscheidungen - Splitter - Termine ...

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Registrierkassen-Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen

Für das Jahr 2023 ist bis spätestens 15. Februar 2024 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.


Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2023 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2024 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell z.B. mithilfe der "BMF Belegcheck App" vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen - kein Internetzugang und kein Smartphone - ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15. Februar 2024) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.