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News und aktuelle Themen

Auf diesen Seiten finden Sie Neuigkeiten aus verschiedenen Bereichen. Diese werden für Sie regelmäßig aktualisiert, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand bleiben können...

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Klienten-Info 04/2022

Themen: Teuerungs-Entlastungspaket II und III - Abschaffung der kalten Progression - Energiekostenzuschüsse - Hilfe für energieintensive Unternehmen - Teuerungsprämie vs Mitarbeiterbeteiligung - höchstgerichtliche Entscheidungen - Termine ...

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Klienten-Info 03/2022

Themen: Abgabenänderungsgesetz 2022 in Begutachtung - update Corona-Unterstützungen 2022 - Ferienjobs und Steuerpflicht - Energiekostenausgleich und Reparaturbonus - Mietrecht: aktuelle Ergänzungen - höchstgerichtliche Entscheidungen - Termine ...

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Sonder-Klienten-Info 02a/2022 Ukraine

Themen: Spenden - Bilanzierungsfragen - Kurzarbeit - ukrainische PKW-Kennzeichen ...

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Klienten-Info 02/2022

Themen: Massnahmen zur Abfederung der hohen Energiekosten - weitere updates aus dem Ertragsteuerrecht - Arbeitnehmerveranlagung 2021 - update Corona-Unterstützungen 2022 - Highlights aus dem Wartungserlass der KöSt-Richtlinien - Gewinnausschüttung und GSVG-Pflicht - Splitter - höchstgerichtliche Entscheidungen - Termine ...

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Klienten-Info 01/2022

Themen: steuerliche Neuerungen 2021 und 2022 - update Corona-Unterstützungen - Aktuelles zur Personalverrechnung 2022 - Judikatur - Splitter Immobilienrecht - Termine ...

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Vorsteuerabzug bei privaten Photovoltaikanlagen öfter als geglaubt möglich

Aufgrund der zwischenzeitlich explodierten und weiterhin volatilen Strompreise boomt auch im Privatbereich die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen.


volatilen Strompreise boomt auch im Privatbereich die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen. Dazu kommt auch ein steigendes Umweltbewusstsein. Die Anschaffung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist auch steuerlich durchaus interessant. Einkommensteuerlich wurde ab der Veranlagung 2022 eine Einkommensteuerbefreiung für die Einspeisung von elektrischer Energie aus PV-Anlagen eingeführt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn die Engpassleistung der Anlage maximal 25 Kilowattpeak (kWp) beträgt und nicht mehr als 12.500 kWh pro Jahr eingespeist wurden. Der über 12.500 kWh hinausgehende Teil ist steuerpflichtig und wird in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Die Eigennutzung der erzeugten Energie stellt kein Einkommen dar und ist im Übrigen auch von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Umsatzsteuerlich wird mit der Einspeisung von elektrischer Energie aus privaten PV-Anlagen in der Regel die Kleinunternehmergrenze von 35.000 € netto pro Jahr nicht überschritten, sodass zwar die Stromlieferung umsatzsteuerbefreit ist, jedoch auch grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zusteht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, indem dieser Verzicht dem Finanzamt schriftlich bekannt gegeben wird. Sofern mehr als 50 % des produzierten Stroms in das Netz eingespeist werden, kann dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage, aber auch aus den Installations- und Wartungsleistungen zurückgeholt werden. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung führt dazu, dass die Stromlieferungen an den Energieversorger der 20%igen Umsatzsteuer unterliegen. Es kommt dabei zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Energieversorger).

Ein Kostenfaktor für einen selbst wird dann allerdings die Eigenverbrauchsbesteuerung auf den privat genutzten Strom. Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten, die sich aus der anteiligen Abschreibung bei einer 20jährigen Abschreibungsdauer ergeben. Die Kosten des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs sind aber im Vergleich zum Vorsteuerabzug anlässlich der Anschaffung vergleichsweise sehr gering, sodass dies üblicherweise im Privatbereich die steuerlich optimale Vorgehensweise ist. Genauer durchrechnen sollte man sich das auch, wenn es sonst noch weitere Umsätze gibt, die unter der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei behandelt werden (z.B. steuerbefreite Vermietungsumsätze oder geringe nebenberufliche Einkünfte). Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung anlässlich der Anschaffung einer PV-Anlage verlieren nämlich dann auch derartige Umsätze ihre Steuerbefreiung.