Wichtig

News und aktuelle Themen

Auf diesen Seiten finden Sie Neuigkeiten aus verschiedenen Bereichen. Diese werden für Sie regelmäßig aktualisiert, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand bleiben können...

Downloadübersicht

Klienten-Info 02/2026

Themen: Schwerpunkt Arbeitnehmerveranlagung 2025 - Splitter, höchstgerichtliche Entscheidungen, Termine -  ...

Download...

Klienten-Info 01/2026

Themen: Neuerungen 2026 für die Personalverrechung - Änderungen in der Sozialversicherung - Mietzinsanpassung - Neues aus der Umsatzsteuer - Homeoffice als Betriebsstätte - Splitter, höchstgerichtliche Entscheidungen, Termine -  ...

Download...

Klienten-Info 06/2025

Themen: was ändert sich ab 1.1.2026 - Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 - update Mietppreisbremse - Abgabenänderungsgesetz 2025 - aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen - noch vor dem 31.12.2025 erledigen ...

Download...

Klienten-Info 05/2025

Themen: Inflationsanpassungsverordnung 2026 - die wichtigsten SV-Werte für 2026 - Erhöhung des IFB ab 1.11.2025 bis 31.12.2026 - Checkliste "Steuertipps zum Jahresende 2025 ...

Download...

 

VwGH zum Sachbezug bei Nutzungsmöglichkeit zweier PKWs

Ausgangslage: Zwei Firmen-PKWs mit Wechselkennzeichen ohne Fahrtenbuch

Der VwGH (GZ Ra 2025/13/0045 vom 13.5.2026) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem einem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei PKWs mittels Wechselkennzeichen zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wurden. Strittig dabei war, in welcher Höhe der steuerliche Sachbezug anzusetzen ist. Aufzeichnungen über die Nutzung und Privatnutzung der Fahrzeuge (z.B. mittels Fahrtenbuches), woraus der geldwerte Vorteil der zur Verfügung gestellten KFZ nach den von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen hätte ermittelt werden können, lagen nicht vor.

Rechtliche Varianten: Fahrzeug-Pool, Aufteilung oder Mehrfach-Sachbezug

Wenngleich im wohl häufigsten Fall die Privatnutzung eines (1) arbeitgebereigenen PKW durch den Arbeitnehmer erfolgt, sehen die Lohnsteuerrichtlinien weitere mögliche Konstellationen vor. Demnach ist, wenn (mehrere) Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge (z.B. im Rahmen eines „Fahrzeug-Pools“) nutzen können, für den Sachbezug vom Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge auszugehen (entsprechend der Sachbezugswerteverordnung ist der Sachbezug vom Durchschnittswert der Fahrzeuge und dem durchschnittlichen Prozentsatz für diese Fahrzeuge zu berechnen). Wird hingegen ein (einziges) arbeitgebereigenes KFZ mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert entsprechend dem Ausmaß der Teilnahme der einzelnen Arbeitnehmer aufzuteilen. Hat schließlich ein Dienstnehmer den Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung mehrerer KFZ für Privatfahrten, so ist ein Sachbezugswert für jedes einzelne KFZ anzusetzen.

Keine Umgehung durch Einbindung eines Billig-PKWs via Durchschnittswert

Das Finanzamt hatte in seiner Beurteilung den Ansatz eines Sachbezugs für jeden einzelnen PKW, den der Gesellschafter-Geschäftsführer privat nutzen konnte, reklamiert. Der VwGH setzte sich im Rahmen seiner Beurteilung vor allem mit jener Variante der Sachbezugsermittlung auseinander, die den Durchschnittswert vorsieht. Das BFG war dieser Ansicht gefolgt und ist dadurch zu einem für den Steuerpflichtigen vorteilhafteren Ergebnis als das Finanzamt gelangt. Der VwGH kam allerdings zum Schluss, dass diese Durchschnittsbetrachtung nicht dem Sinn der Bestimmung entsprechen könne, da dann bei (geplanter) Privatnutzung eines höherpreisigen KFZ der Sachbezug dadurch gesenkt werden könne, indem diesem Arbeitnehmer zusätzlich ein weiteres billigeres KFZ zur Privatnutzung überlassen wird. Durch die Durchschnittsbetrachtung würde nämlich der steuerliche Sachbezug bei der Nutzungsmöglichkeit mehrerer Fahrzeuge im Endeffekt geringer ausfallen.

VwGH-Klarstellung: Voller Sachbezug für jedes exklusiv genutzte Fahrzeug

Der VwGH bestätigte die Meinung des Finanzamts. Wenn einem Dienstnehmer oder wie im vorliegenden Fall einem an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligtem zwei PKW exklusiv zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden, ist für jedes dieser Fahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen. Daran ändert auch nichts, dass für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen verwendet wird.