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News und aktuelle Themen

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Klienten-Info 02/2026

Themen: Schwerpunkt Arbeitnehmerveranlagung 2025 - Splitter, höchstgerichtliche Entscheidungen, Termine -  ...

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Klienten-Info 01/2026

Themen: Neuerungen 2026 für die Personalverrechung - Änderungen in der Sozialversicherung - Mietzinsanpassung - Neues aus der Umsatzsteuer - Homeoffice als Betriebsstätte - Splitter, höchstgerichtliche Entscheidungen, Termine -  ...

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Klienten-Info 06/2025

Themen: was ändert sich ab 1.1.2026 - Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 - update Mietppreisbremse - Abgabenänderungsgesetz 2025 - aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen - noch vor dem 31.12.2025 erledigen ...

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Klienten-Info 05/2025

Themen: Inflationsanpassungsverordnung 2026 - die wichtigsten SV-Werte für 2026 - Erhöhung des IFB ab 1.11.2025 bis 31.12.2026 - Checkliste "Steuertipps zum Jahresende 2025 ...

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Arbeiten in der Pension wird steuerlich vorteilhaft

Längeres Arbeiten - während bzw. anstelle des Ruhestands - soll angesichts des demografischen Wandels der Gesellschaft und damit verbundener Probleme durch diverse Maßnahmen attraktiver werden


Umgesetzt werden soll dies durch finanzielle Anreize für erfahrene Arbeitskräfte unter dem Titel "Arbeiten im Alter". Ursprüngliche Pläne wie etwa eine 25 % Flat-Tax sind damit vom Tisch.

Wichtigster Baustein dabei ist der "Aktivitätsfreibetrag" in Form eines steuerlichen Freibetrags von 15.000 € pro Jahr (1.250 € pro Monat - dies ist insbesondere relevant bei einer unterjährigen Inanspruchnahme), der unter bestimmten Voraussetzungen für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte geltend gemacht werden kann. Vorausgesetzt wird klarerweise das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Alterspension bzw. eines gleichartigen Pensionsanspruchs bei selbständig Erwerbstätigen. Bei sogenannten "Zuverdienern", das sind Steuerpflichtige, die bereits ihre Pension angetreten haben und daneben aktiv erwerbstätig bleiben, muss bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erreicht worden sein, nämlich 480 Versicherungsmonate bei Männern und 408 Versicherungsmonate bei Frauen (mit jährlicher Erhöhung bis 2033, sodass ab dann die gleichen Voraussetzungen wie für Männer gelten). Unter die begünstigten Einkünfte fallen betriebliche und nichtselbständige Einkünfte. Zeitlich betrachtet soll der Aktivitätsfreibetrag mit 1.1.2027 in Kraft treten und auf ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkünfte angewendet werden.

Eine weitere Begünstigung von "Arbeiten im Alter" besteht darin, dass für Zuverdiener und für "Aufschieber" (Personen, die nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Pension gehen) der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung wegfallen soll. Hingegen bleibt der Dienstgeberanteil bestehen. Vergleichbares gilt für Selbständige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind. Bei ihnen soll der Beitragssatz im selben Verhältnis wie der Dienstnehmeranteil zum gesamten Beitragssatz reduziert werden.

Schließlich sollen auch durch Abschaffung früherer Bestimmungen (z.B. besonderer Höherversicherungsbeitrag für erwerbstätige Pensionsbezieher) freigewordene Mittel zweckgebunden in einen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds fließen und insbesondere der Arbeitsmarktförderung für ältere Dienstnehmer dienen. Überdies sind Beratungs- und Unterstützungsangebote für Branchen mit einer geringen Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen angedacht.