Wichtig

News und aktuelle Themen

Auf diesen Seiten finden Sie Neuigkeiten aus verschiedenen Bereichen. Diese werden für Sie regelmäßig aktualisiert, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand bleiben können...

Downloadübersicht

Klienten-Info 02/2026

Themen: Schwerpunkt Arbeitnehmerveranlagung 2025 - Splitter, höchstgerichtliche Entscheidungen, Termine -  ...

Download...

Klienten-Info 01/2026

Themen: Neuerungen 2026 für die Personalverrechung - Änderungen in der Sozialversicherung - Mietzinsanpassung - Neues aus der Umsatzsteuer - Homeoffice als Betriebsstätte - Splitter, höchstgerichtliche Entscheidungen, Termine -  ...

Download...

Klienten-Info 06/2025

Themen: was ändert sich ab 1.1.2026 - Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 - update Mietppreisbremse - Abgabenänderungsgesetz 2025 - aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen - noch vor dem 31.12.2025 erledigen ...

Download...

Klienten-Info 05/2025

Themen: Inflationsanpassungsverordnung 2026 - die wichtigsten SV-Werte für 2026 - Erhöhung des IFB ab 1.11.2025 bis 31.12.2026 - Checkliste "Steuertipps zum Jahresende 2025 ...

Download...

 

Abbruchkosten eines Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung?

Eine Steuerpflichtige wollte Abbruchkosten für ein Gebäude als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Gebäude war ihr ehemaliges Elternhaus, das nach dem Tod des Vaters wegen umfassender Asbestbelastung abgerissen wurde.


Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie das Haus ursprünglich sanieren und vermieten wollte, was aufgrund der Gesundheitsgefährdung durch Asbest unmöglich geworden war. Das Finanzamt verneinte das Ansinnen auch damit, dass die hierfür angefallenen Kosten bereits früher bezahlt worden seien und daher im gegenständlichen Jahr nicht mehr abgezogen werden könnten.

Das BFG (GZ RV/7103068/2024 vom 15.9.2025) führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Steuerpflichtige bereits seit längerer Zeit in einem neu errichteten Wohnhaus auf demselben Grundstück lebte und das alte (asbestverseuchte) Gebäude seit dem Tod des Vaters leer stand. Eine zwingende Notwendigkeit für den Abbruch habe daher nicht bestanden, da keine akute Gesundheitsgefährdung vorlag und das Gebäude nicht als Wohnsitz genutzt wurde. Die behauptete Vermietungsabsicht konnte nicht überzeugend nachgewiesen werden.

Kosten können nur dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Die Zwangsläufigkeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Der Abgabepflichtige darf sich dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Keine außergewöhnliche Belastung sind daher Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Abgabepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Darunter fallen auch Aufwendungen, die die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Annahme einer Schenkung sind. Da das Gebäude zum Zeitpunkt des Abbruchs leer stand, ging das BFG davon aus, dass es freiwillig abgerissen wurde, da der unmittelbare Wohnbedarf mit dem Nebengebäude gedeckt war und somit keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung vorlag. Überdies sei in Hinblick auf die geplante, nun nicht mehr mögliche Vermietung, ein übernommenes Unternehmerwagnis zu erkennen, wodurch die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen ist.

Daran ändert auch nichts eine frühere Gerichtsentscheidung, in der Sanierungskosten für ein mit Hausschwamm befallenes Gebäude als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Dies erfolgte nur deshalb, weil das betroffene Gebäude das einzige Wohngebäude des Steuerpflichtigen war und daher ohne Sanierung eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung für die Bewohner bestanden hätte. Schließlich verneinte das BFG die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung auch mit dem Abflussprinzip, wonach Kosten nur in jenem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Da sämtliche Abbruchkosten schon vor dem Veranlagungsjahr bezahlt wurden, war ein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.