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News und aktuelle Themen

Auf diesen Seiten finden Sie Neuigkeiten aus verschiedenen Bereichen. Diese werden für Sie regelmäßig aktualisiert, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand bleiben können...

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Klienten-Info 04/2022

Themen: Teuerungs-Entlastungspaket II und III - Abschaffung der kalten Progression - Energiekostenzuschüsse - Hilfe für energieintensive Unternehmen - Teuerungsprämie vs Mitarbeiterbeteiligung - höchstgerichtliche Entscheidungen - Termine ...

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Klienten-Info 03/2022

Themen: Abgabenänderungsgesetz 2022 in Begutachtung - update Corona-Unterstützungen 2022 - Ferienjobs und Steuerpflicht - Energiekostenausgleich und Reparaturbonus - Mietrecht: aktuelle Ergänzungen - höchstgerichtliche Entscheidungen - Termine ...

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Sonder-Klienten-Info 02a/2022 Ukraine

Themen: Spenden - Bilanzierungsfragen - Kurzarbeit - ukrainische PKW-Kennzeichen ...

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Klienten-Info 02/2022

Themen: Massnahmen zur Abfederung der hohen Energiekosten - weitere updates aus dem Ertragsteuerrecht - Arbeitnehmerveranlagung 2021 - update Corona-Unterstützungen 2022 - Highlights aus dem Wartungserlass der KöSt-Richtlinien - Gewinnausschüttung und GSVG-Pflicht - Splitter - höchstgerichtliche Entscheidungen - Termine ...

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Klienten-Info 01/2022

Themen: steuerliche Neuerungen 2021 und 2022 - update Corona-Unterstützungen - Aktuelles zur Personalverrechnung 2022 - Judikatur - Splitter Immobilienrecht - Termine ...

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Außergewöhnliche Belastung kann nicht auf zwei Jahre verteilt werden

maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abflusses


Die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/5100882/2021 vom 18. Mai 2022) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der die Kosten für den Einbau eines Pool-Lifters als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Bei dem Steuerpflichtigen liegt aufgrund von Behinderung eine 100 % Erwerbsminderung vor und es ist die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Überdies bescheinigte ein ärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit des Pool-Lifters. Im Falle einer Behinderung fällt bei außergewöhnlichen Belastungen die Berücksichtigung des Selbstbehalts weg - wichtig ist allerdings, dass die entsprechenden Kosten die Summe pflegebedingter Geldleistungen wie z.B. Pflegegeld übersteigen.

Im vorliegenden Fall ist auffällig, dass der Steuerpflichtige die Kosten für den Pool-Lifter auf zwei Jahre verteilen (abschreiben) wollte. Im ersten Jahr würde der Ansatz der teilweisen, wie auch der vollen Kosten für den Pool-Lifter die Steuergutschrift nicht erhöhen - anders jedoch im zweiten Jahr. Das BFG fokussierte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auf die Frage, ob die gewünschte Aufteilung der Aufwendungen auf zwei Jahre gerechtfertigt ist. Das Kriterium der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dabei entscheidend. Da wirtschaftlich gesehen die Gesamtkosten für die Anschaffung des Pool-Lifters bereits im ersten Jahr getragen worden waren, kann durch diese Anschaffung im Folgejahr keine weitere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mehr gegeben sein. Eine Abschreibung bzw. Verteilung von Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung ist dem BFG folgend nicht möglich - maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abflusses.