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News und aktuelle Themen

Auf diesen Seiten finden Sie Neuigkeiten aus verschiedenen Bereichen. Diese werden für Sie regelmäßig aktualisiert, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand bleiben können...

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Klienten-Info 04/2022

Themen: Teuerungs-Entlastungspaket II und III - Abschaffung der kalten Progression - Energiekostenzuschüsse - Hilfe für energieintensive Unternehmen - Teuerungsprämie vs Mitarbeiterbeteiligung - höchstgerichtliche Entscheidungen - Termine ...

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Klienten-Info 03/2022

Themen: Abgabenänderungsgesetz 2022 in Begutachtung - update Corona-Unterstützungen 2022 - Ferienjobs und Steuerpflicht - Energiekostenausgleich und Reparaturbonus - Mietrecht: aktuelle Ergänzungen - höchstgerichtliche Entscheidungen - Termine ...

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Sonder-Klienten-Info 02a/2022 Ukraine

Themen: Spenden - Bilanzierungsfragen - Kurzarbeit - ukrainische PKW-Kennzeichen ...

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Klienten-Info 02/2022

Themen: Massnahmen zur Abfederung der hohen Energiekosten - weitere updates aus dem Ertragsteuerrecht - Arbeitnehmerveranlagung 2021 - update Corona-Unterstützungen 2022 - Highlights aus dem Wartungserlass der KöSt-Richtlinien - Gewinnausschüttung und GSVG-Pflicht - Splitter - höchstgerichtliche Entscheidungen - Termine ...

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Klienten-Info 01/2022

Themen: steuerliche Neuerungen 2021 und 2022 - update Corona-Unterstützungen - Aktuelles zur Personalverrechnung 2022 - Judikatur - Splitter Immobilienrecht - Termine ...

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Kosten für noch nicht zugelassene Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für eine außergewöhnliche Belastung können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt.


Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen ist Folge des Leistungsfähigkeits- bzw. subjektiven Nettoprinzips. Demnach müssen einem Steuerpflichtigen jene Beträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, welche er für seine eigene oder für die Existenz seiner Familie aufwenden muss und welche demnach nicht zur Steuerzahlung zur Verfügung stehen.

Im Zusammenhang mit Krankheitskosten ist etwa das Merkmal der Zwangsläufigkeit erfüllt, wenn aus tatsächlichen (Krankheits)Gründen eine ärztliche Behandlung notwendig ist und sich somit der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Anders ausgedrückt, ergibt sich die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Dies bedeutet, dass krankheitsbedingte Maßnahmen wie Arzt- und Krankenhaushonorare ärztlich verordnete Medikamente, Behandlungsbeiträge, Rezeptgebühren usw. regelmäßig zwangsläufig sind, soweit sie der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen. Für die steuerliche Anerkennung der Kosten ist dabei auch das Recht auf freie Arztwahl im Rahmen der Krankenbehandlung zu beachten und es können auch höhere Aufwendungen als jene von der Sozialversicherung finanzierte als zwangsläufig zu beurteilen sein, sofern triftige medizinische Gründe vorliegen.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2020/15/00010 vom 15.12.2021) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem die Kosten für die Operation eines Prostatakarzinoms mittels der "NanoKnife-Methode" als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Diese Behandlungsmethode wurde mitunter aufgrund der Hoffnung auf geringere Nebenwirkungen ausgewählt. Nach Ansicht des Finanzamts konnte die medizinische Notwendigkeit dieser Operation nicht nachgewiesen werden, weshalb es an der Zwangsläufigkeit als Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung fehlte. Begründet wurde dies damit, dass das oben angesprochene Operationsverfahren noch in der Erprobungsphase stünde und noch nicht ausgereift sei. Das BFG verneinte ebenso die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung und sah kein Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die Inanspruchnahme dieser (damals) in Österreich noch nicht zugelassenen Heilbehandlung. Die fehlende medizinische Notwendigkeit ergebe sich auch aus der fehlenden Kostenübernahme bzw. -beteiligung durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass einer in einem öffentlichen Krankenhaus (konkret in Deutschland) von zugelassenen Ärzten vorgenommenen Operation nicht deshalb die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden kann, weil sich die Operationsmethode (in Österreich) erst im Erprobungsstadium befindet. Überdies spricht der vom BFG ins Treffen geführte Umstand, dass die Krankenkasse die Kosten einer in Erprobung befindlichen schulmedizinischen Behandlung nicht übernimmt, nicht gegen die Zwangsläufigkeit. Außerdem können auch die Aussichten auf geringere Nebenwirkungen triftige Gründe für eine bestimmte Behandlungsmethode darstellen. Im Endeffekt konnten die Kosten für die Operation daher als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dem VwGH folgend ist allerdings keine außergewöhnliche Belastung möglich, wenn dargelegt werden kann, dass die gewählte, alternative Operationsmethode (Heilbehandlung) weniger erfolgsversprechende Ergebnisse liefert als bisher übliche Operationsmethoden.