Was ist bei Ferien- oder Nebenjobs von Studenten zu beachten?
Einkommensteuer:
Leider sieht das Einkommensteuergesetz keine expliziten Ausnahmen oder Sonderregelungen für Studenten vor. Von welchen allgemeinen Begünstigungen könnt Ihr als Studenten jedoch profitieren?
Wenn der Gewinn (Saldo aus Einnahmen minus Ausgaben) aus allen selbstständigen Tätigkeiten (Werkverträge, freie Dienstverträge) insgesamt € 10.000 nicht übersteigt und Du nebenbei auch kein echtes Dienstverhältnis gehabt hast, so bist Du nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben (sei denn, Du wirst dazu aufgefordert). Darüber musst Du eine Einkommensteuererklärung erstellen und beim Finanzamt einreichen. Wenn Du auch ein Dienstverhältnis gehabt hast, liegt diese Grenze bei € 10.900.
Eine besondere Form der Einkommensteuer ist die sog. Lohnsteuer bei echten Dienstverhältnissen. Lohnsteuer hat der Dienstgeber ab einem Bruttogehalt von knapp über € 1.100 oder ev. bei nur tageweiser Beschäftigung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wenn Du nicht das ganze Jahr hindurch beschäftigt warst und nebenbei auch keine selbstständigen Einkünfte gehabt hast, empfiehlt es sich, nach Jahresende eine sog. Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt durchführen zu lassen. Dazu gibt es ein eigenes Formular, mit dem Du zumindest Teile (bzw. wenn Dein Jahreseinkommen nicht mehr als ca. € 10.900, war auch die fast ganze) der Lohnsteuer zur Rückerstattung beantragen kannst.
Umsatzsteuer:
Wenn Du als Selbstständiger (Werkvertragnehmer, freier Dienstnehmer) im Jahr Umsätze von weniger als € 30.000 (netto) erzielst, so bist Du ein sog. Kleinunternehmer. Du darfst dann in Deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wenn Du höhere Umsätze hast, bist Du verpflichtet in Deinen Honorarnoten Umsatzsteuer auszuweisen (meist 20%) und laufend an das Finanzamt abzuführen. Allerdings darfst Du dann auch Umsatzsteuer, die Dir in Rechnung gestellt wird (heißt dann Vorsteuer) vom Finanzamt zurückfordern. (zur Vollständigkeit: zu dieser Vorgangsweise kannst Du auch optieren, wenn Deine Umsätze unter € 30.000 liegen. Wann das für Dich günstig ist, sollten wir jedoch in einem persönlichen Gespräche klären).
Sozialversicherung:
Wenn Du ausschließlich selbstständige Einkünfte hast, die über ca. € 6.450 im Jahr liegen, bist Du sozialversicherungspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob eine Mitversicherung in der Krankenversicherung bei Deinen Eltern möglich wäre. Darunter bist Du nur dann versichert, wenn Du eine entsprechende Meldung abgibst und Beiträge auf einer Mindestbeitragsgrundlage leistest. Im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (2008 € 349,01 p.M.) bist Du automatisch versichert.
TIPP: Bei einem geringfügigen Dienstverhältnis kannst Du Dich auch freiwillig bei der GKK versichern lassen. Das kostet Dich knapp € 50 pro Monat, Du bist dafür aber kranken- und pensionsversichert und kannst so relativ günstig Pensionszeiten erwerben.
Familienbeihilfe:
Die frühere Regelung, dass man in den Ferien unbeschränkt dazuverdienen durfte, ohne den Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren, gilt seit dem Jahr 2001 nicht mehr. Nunmehr darf das gesamte Einkommen pro Kalenderjahr (unabhängig in welchen Monaten es erzielt wurde) nicht mehr als € 9.000 betragen, sonst erlischt der Anspruch. Das Einkommen für Zeiträume vor oder nach dem Familienbeihilfenbezug bleibt jedoch für diese Zwecke unberücksichtigt.