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neues Vereinsrecht

Das Vereinsgesetz 2002 ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. In einigen Bereichen enthält es doch wesentliche Neuerungen, die wir Ihnen hier kurz vorstellen.

 

 

STATUTEN:

 

Die Statuten des Vereines müssen künftig zumindest folgenden Inhalt haben (Neuerungen gegenüber dem alten Vereinsgesetz 1951 sind fett gedruckt):

 

1.       den Vereinsnamen,

2.       den Vereinssitz,

3.       eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,

4.       die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,

5.       Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,

6.       die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,

7.       die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,

8.       die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Länge ihrer Funktionsperiode,

9.       die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,

10.     die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,

11.    Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

 

Sollten die bestehenden Statuten Ihres Vereins diese Punkte nicht alle beinhalten, so sieht das Gesetz vor, dass eine Anpassung bis spätestens 30. Juni 2006 zu erfolgen hat.

 

 

ORGANE:

 

Im neuen Vereinsgesetz 2002 findet sich auch erstmals eine Bestimmung über die Organe eines Vereins. Es sind dies jedenfalls

 

-          eine Mitgliederversammlung (einzuberufen mindestens alle vier Jahre)

-          ein Leitungsorgan (mindestens zwei Personen, früher oft bestehend aus „Obmann“, „Kassier“, „Schriftführer“, etc. In Zukunft werden sich die Bezeichnungen „Vereinsvorstand“ oder „Geschäftsführer“ durchsetzen)

-          zwei Rechnungsprüfer (bzw. einen Abschlussprüfer, wenn es sich um einen großen Verein handelt, vgl. unten)

 

Die Statuten können auch freiwillig ein Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat, Beirat) vorsehen, das dann aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden natürlichen Personen bestehen muss.

 

 

HAFTUNG:

 

Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten des Vereins der Verein selbst mit seinem Vereinsvermögen. Jedoch kann sich für das einzelne Mitglied im Falle eines persönlichen Fehlverhaltens eine Haftung ergeben. Das neue Vereinsgesetz trifft diese Klarstellung erstmals ausdrücklich, wenngleich die Haftung der Organe schon bisher gegeben war. Die Organe haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters wahrzunehmen. Im Gesetz sind nunmehr einzelne Tatbestände beispielhaft aufgezählt, die zu einer Schadenersatzpflicht des Organs führen können, wenn ihm ein persönliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zum Beispiel:

 

-          Zweckwidrige Verwendung des Vereinsvermögens

-          Inangriffnahme von Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung

-          Missachtung der Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesens des Vereins

-          Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat

-          etc.

 

Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn die Handlung auf einem gültigen Beschluss des zuständigen Vereinsorgans beruht.

 

 

RECHNUNGSLEGUNG:

 

Schon bisher war das Leitungsorgan verpflichtet, die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Auch waren Vereine schon bisher allenfalls verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen nach Handels- oder Steuerrecht zu führen.

 

Im Vereinsgesetz 2002 wurden nunmehr erstmals eigene Rechnungslegungsvorschriften verankert. Der Umfang der Aufzeichnungspflichten hängt dabei von der Größe des Vereins ab (klein, mittelgroß oder groß, vgl. unten).

ACHTUNG: schon bisher bestehende Aufzeichnungspflichten (zB für Zwecke der Umsatzsteuer) werden davon nicht berührt und bestehen weiterhin.

 

Zuständig für das Rechnungswesen ist das Leitungsorgan. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen zu führen und dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Als Minimalerfordernis ist zu diesem Zweck die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben erforderlich.

 

Innerhalb von fünf Monaten ab Ende des Rechnungsjahres ist eine Einnahmen-Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.

 

Innerhalb von vier Monaten haben sodann die Rechnungsprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.

Das Ergebnis der Rechnungsprüfer ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten.

 

 

Vereine, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils höher als € 1,0 Mio. jedoch nicht höher als € 3,0 Mio. waren („mittelgroße“ Vereine), haben ab dem folgenden Rechnungsjahr anstelle der Einnahmen-Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss zu erstellen. Unter Jahresabschluss werden die Bilanz und die sog. Gewinn- und Verlustrechnung verstanden (ohne Anhang oder Lagebericht). Diese Verpflichtung entfällt wieder, wenn der Verein in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die € 1,0 Mio.-Grenze unterschreitet.

Auch dieser Jahresabschluss ist von den Rechnungsprüfern entsprechend zu prüfen.

 

Rechnungsprüfer müssen unbefangen und unabhängig sein und werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

Oftmals wird empfohlen, berufsmäßige Prüfer (zB Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) zum Rechnungsprüfer zu wählen.

 

 

„Große“ Vereine (gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgen Jahren größer als € 3,0 Mio. oder jährliche Publikumsspenden größer als € 1,0 Mio.) haben hingegen einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) aufzustellen und von einem Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer bzw. eine entsprechende Gesellschaft) prüfen zu lassen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches anzuwenden und somit sämtliche Ausweis- und Gliederungsvorschriften wie bei zB GmbH´s oder AG´s anzuwenden.

 

Der Abschlussprüfer ersetzt in diesem Fall die Rechnungsprüfer. Er hat der Vereinsbehörde eine allfällige Zahlungsunfähigkeit oder eine zu erwartende Zahlungsunfähigkeit mitzuteilen und die Vereinsbehörde hat dies im Vereinsregister entsprechend ersichtlich zu machen.

 

Nicht zuletzt aus diesem Grund ist den Mitgliedern des Leitungsorganes zu empfehlen, künftig neben der Umsetzung der neuen Rechnungslegungsvorschriften auch entsprechende Finanzpläne im Voraus zu erstellen, einerseits um die jederzeitige Zahlungsfähigkeit sichern zu können, andererseits um sich selbst abzusichern und nicht der Gefahr des Außerachtlassens der geforderten Sorgfalt ausgesetzt zu sein.

 

Die oben genannten Fristen (fünf Monate für Aufstellung und im Anschluss vier Monate für Prüfung) gelten auch für mittelgroße und große Vereine.

 

Für Rechnungs- und Abschlussprüfer gelten strenge Haftungsbestimmungen.

 

 

Übergangsfristen: Die neuen Rechnungslegungsvorschriften sind erstmals für das Rechnungsjahr 2003 anzuwenden. Wenn daher in den Jahren 2003 und 2004 die genannten Grenzen überschritten werden, so ist für das Jahr 2005 erstmals ein (allenfalls erweiterter) Jahresabschluss aufzustellen und prüfen zu lassen.

 

Zusammengefasst heißt das, dass ab dem Jahr 2003 (unabhängig von ohnehin bereits bestehenden Aufzeichnungspflicht zB für die Umsatzsteuer) die Einnahmen und Ausgaben laufend (das heißt mindestens 1x monatlich) aufzuzeichnen sind und für das Jahr 2003 erstmals eine Vermögensübersicht zum Ende des Jahres aufzustellen ist. Dies wird auch Gegenstand der Prüfung durch die beiden nun verpflichtend vorgesehenen Rechnungsprüfer sein.

 

Grundsätzlich ist auch kleinen Vereinen zu empfehlen, einen Jahresabschluss (das heißt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen und nicht nur eine Einnahmen- Ausgabenrechnung zu machen.

 

 

VEREINSBEHÖRDE, ZENTRALES VEREINSREGISTER:

 

Als Vereinsbehörde fungiert künftig die Bezirksverwaltungsbehörde, in Graz die Bundespolizeidirektion. Darüber hinaus wird ein zentrales Vereinsregister geschaffen, das in absehbarer Zeit auch online abrufbar sein soll.

 

Weiters enthält das neues Vereinsgesetz 2002 ausführliche Bestimmungen über die Gründung und zulässige wirtschaftliche Aktivitäten von Vereinen, auf die wir hier nicht näher eingehen wollen.