Der österreichische Gesetzgeber sieht eine Reihe von Beihilfen, Absetzbeträgen und sonstigen Direktzahlungen vor, die Familien zu Gute kommen. Dieser Beitrag stellt Ihnen die wichtigsten davon kurz vor:


1. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben

  • Österreichische Staatsbürger, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • Staatsbürger aus EWR-Raum, die in Österreich eine Beschäftigung ausüben,
  • ausländische Staatsbürger, die sich zumindest seit 60 Monaten ständig im Inland aufhalten und
  • andere ausländische Staatsbürger, wenn sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich haben und zusätzlich eine länger als 3 Monate dauernde Beschäftigung als Dienstnehmer oder ein daraus folgender Krankengeldbezug vorliegt.

Grundsätzlich hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt ein Kind gehört. Bei Eltern mit ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind ist die Mutter auf Grund gesetzlicher Vermutung die haushaltsführende Person und damit vorrangig anspruchsberechtigt. Dem Vater kann Familienbeihilfe nur dann gewährt werden, wenn er nachweist, dass er den Haushalt überwiegend führt, oder die Mutter auf ihren Anspruch schriftlich verzichtet (Vollwaisen bzw. Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, sind selbst anspruchsberechtigt). Als Kinder gelten zB auch Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.

Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag für maximal 5 Jahre rückwirkend gewährt (Formular Beih 1). Der Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen, wobei die Auszahlung vom Finanzamt jeweils für 2 Monate durchgeführt wird.

Generell wird die Familienbeihilfe bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gewährt, unter gewissen Voraussetzungen (zB Berufs- oder Schulausbildung) auch länger (in diesen Fällen darf das Kind jedoch nicht mehr als EUR 8.725 p.a. verdienen).

Jeder Familienbeihilfenbezieher erhält zusätzlich einen Kinderabsetzbetrag. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Familienbeihilfe durch das Finanzamt.

Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder und beträgt beispielsweise für das 1. Kind zwischen EUR 105,40 und EUR 152,70 pro Monat bzw. für das 3. Kind zwischen EUR 153,20 und EUR 200,50.
Der Kinderabsetzbetrag beträgt einheitlich EUR 50,90 pro Kind und Monat.

Gegebenenfalls kann noch ein Mehrkinderzuschlag (EUR 36,40 p.M ab dem dritten anspruchsberechtigten Kind und einem Jahreseinkommen unter EUR 55.000) bzw. die erhöhte Familienbeihilfe (EUR 138,30 pro Monat für erheblich behinderte Kinder) gewährt werden.

Das entsprechende Formular heißt Beih 3, wobei das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Bescheinigung auszustellen hat.


Genauere Informationen können auch dem Merkblatt für Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag des BMF entnehmen: http://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/beihilfe/beih49/2003/beih49.pdf

 

2. Unterhaltsabsetzbetrag

Anspruchsberechtigt für den Unterhaltsabsetzbetrag ist derjenige, der

  • für ein Kind, das nicht seinem Haushalt angehört und
  • für das weder ihm noch seinem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird,
  • den gesetzlichen Unterhalt leistet.

Dieser Absetzbetrag kann erst im Nachhinein im Zuge der normalen Jahressteuererklärung beim Finanzamt beantragt werden, wobei die Unterhaltspflicht dem Finanzamt nachzuweisen ist (durch z.B. Unterhaltsvergleich bzw. Zahlungsbestätigungen).

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt (ab 2003) für das 1. Kind pro Monat EUR 25,50, für das 2. Kind pro Monat EUR 38,20 und für jedes weitere Kind EUR 50,90.

 

3. Kinderbetreuungsgeld

Die Betreuungsleistungen der Eltern sollen für ab dem 1.1.2002 geborene Kinder zumindest teilweise durch das Kinderbetreuungsgeld abgegolten werden und durch flexible Dazuverdienstmöglichkeiten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.

Voraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeld sind

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
  • Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (zu beachten ist hier, dass sich Unterschiede in den Nachweispflichten aus der gewählten Leistungsvariante ergeben).
  • Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind (nichtösterreichische Staatsbürger ohne Familienbeihilfenanspruch erhalten das Kinderbetreuungsgeld nur dann, wenn sie Anspruch auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe hätten)
  • Dazuverdienst von weniger als EUR 16.200,00 p.a.

Seit dem 01.01.2008 richtet sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach der gewählten Leistungsart. Es stehen folgende Leistungsvarianten zur Verfügung:

Variante 30 plus 6: Betreut nur ein Elternteil das Kind, steht bis maximal zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 14,53 pro Tag (436,00 pro Monat) zu. Wird das Kind auch vom anderen Elternteil betreut, so verlängert sich die Bezugsdauer um maximal 6 Monate auf die Gesamtdauer von 36 Monaten. Ein Elternteil kann allerdings nie mehr als 30 Monate KBG beziehen.

Variante 20 plus 4: Bei Betreuung durch einen Elternteil steht hier das KBG für maximal 20 Monate zu. Wird die Betreuung zwischen beiden Elternteilen geteilt, verlängert sich die Bezugsdauer auf 24 Monate, wobei ein Elternteil maximal 20 Monate KBG beziehen kann. Hier beträgt die Höhe EUR 20,80 pro Tag (EUR 624 pro Monat).

Variante 15 plus 3: Die Bezugsdauer beträgt hier 15 Monate bei Betreuung durch einen Elternteil und wird bei geteilter Betreuung auf maximal 18 Monate verlängert. Auch hier darf ein Elternteil maximal 15 Monate KGB beziehen. Das KBG beträgt bei dieser Variante EUR 26,60 pro Tag (EUR 800,00 pro Monat).

Das Kinderbetreuungsgeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Besteht noch keine Krankenkasse, so wird die Gebietskrankenkasse zuständig. Der Antrag ist erst nach der Geburt möglich.

 

4. Alleinverdienerabsetzbetrag

Alleinverdiener ist,

  • wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder
  • wer mindestens ein Kind hat und mehr als 6 Monate und mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.

(Für bestimmte EU-Bürger ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich).

Ein Alleinverdienerabsetzbetrag kann vom Finanzamt nur berücksichtigt werden, wenn die jährlichen Einkünfte des (Ehe-)Partners kleiner als EUR 2.200,00 sind (bzw. EUR 6.000 bei mindestens einem Kind).

Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann direkt beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 beantragt werden, der diesen dann automatischen in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, diesen Absetzbetrag auch im Nachhinein im Zuge der jährlichen Steuererklärung geltend zu machen.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag reduziert die Steuerbelastung um jährlich EUR 364,00 (bei einem Kind um EUR 494,00, bei zwei Kindern um EUR 669,00, für jedes weitere Kind um EUR 220,00).
Das heißt, liegen die (Ehe-)Partnereinkünfte über EUR 2.200,00 bzw. EUR 6.000,00, so verliert man im entsprechenden Jahr EUR 364,00 (oder mehr bei mindesten einem Kind).


 

5. Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinerzieher ist,

  • wer mindestens ein Kind hat und
  • mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt.

Antrag und Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrages reichten sich nach dem Alleinverdienerabsetzbetrag.